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VEREINSSACHEN UND STIFTUNGEN
Wie gründet man einen Verein?
Zum Erwerb der Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister sind nur Vereine geeignet, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist:
Die Gründung eines Vereins ist in §§ 21 ff BGB geregelt. Der Verein wird erst mit seiner Eintragung in das Vereinsregister voll rechtsfähig. Die Eintragung des Vereins erfolgt auf Anmeldung durch die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die Unterschrift der Vorstandsmitglieder muss notariell beglaubigt sein. In vielen Fällen ist es sinnvoll, sich schon vor der Gründungsversammlung über den formalisierten Ablauf der Vereinsgründung beim Notar zu erkundigen.
Neben der Neueintragung eines Vereins (siehe hierzu „Infoblatt für neue Vereine“) bedürfen aber auch Änderungen des Vorstands und Änderungen der Vereinssatzung der Eintragung in das Vereinsregister. Änderungen des Vorstands (Abwahlen und Neuwahlen) wie Änderungen der Vereinssatzung finden regelmäßig in Mitgliederversammlungen statt. Bei der Abhaltung der Mitgliederversammlung sind die in der jeweiligen Vereinssatzung vorgeschriebenen Förmlichkeiten, insbesondere die dort vorgeschriebenen Förmlichkeiten über die Einberufung der Mitgliederversammlung zu beachten. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen. Diese Protokolle sollen möglichst kurz und übersichtlich sein.
Der Notar ist Ihnen sowohl bei der Gründung von Vereinen als auch bei Änderungen (Vorstandswahlen, Satzungsänderungen usw.) behilflich und unterstützt sie bei der Eintragung der jeweiligen Vorgänge in das Handelsregister.
In folgenden Angelegenheiten berate ich Sie gerne: Gründung von Vereinen
Änderungen bei Vereinen
Gründung von Stiftungen
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